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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 3 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2016 (EinglMV 2016)

V. v. 17.12.2015 BAnz AT 24.12.2015 V1
Geltung ab 01.01.2016 bis 31.12.2016; FNA: 860-2-5-12 Sozialgesetzbuch

§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern



Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 bis 7 berücksichtigt.