Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
1a des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 1.
- In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Pflegestufe" durch die Wörter „einem Pflegegrad" ersetzt und werden die Wörter „oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind" gestrichen.
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten."
- b)
- Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:
„§ 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten."
- 3.
- § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Semikolon und werden die Wörter „der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist" gestrichen.
- b)
- In Satz 6 werden nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit" die Wörter „mit mindestens Pflegegrad 2" eingefügt.
- c)
- Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
- 4.
- In § 87 Absatz 2i Satz 1 werden die Wörter „einer Pflegestufe" durch die Wörter „einem Pflegegrad" ersetzt und werden die Wörter „oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- Dem § 252 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend."
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203