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§ 1 - Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2465 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2032-1-44 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs



(1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes

1.
im Truppendienst,

2.
auf Grund eines Dienstplanes oder

3.
zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

(2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit

1.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,

2.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und

3.
die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.

(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.



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Frühere Fassungen von § 1 SMVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 10 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SMVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SMVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 10 BesStMV Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach der Angabe „Bundesbesoldungsordnung A" die Wörter „, für ...