Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung - SMVergV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2465 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2032-1-44 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Eingangsformel
§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
§ 2 Ermittlung des Anspruchs
§ 3 Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung
§ 4 Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung
§ 5 Ausschluss des Anspruchs
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes

1.
im Truppendienst,

2.
auf Grund eines Dienstplanes oder

3.
zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

(2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit

1.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,

2.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und

3.
die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.

(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.


Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 2 Ermittlung des Anspruchs



(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.

(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.

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§ 3 Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung


§ 3 hat 8 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte

1.
in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 15,42 Euro,

2.
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 18,22 Euro,

3.
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 25,03 Euro,

4.
in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 34,46 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. März 2024

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§ 4 Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung



(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde Mehrarbeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.

(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 3 vergütet.

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§ 5 Ausschluss des Anspruchs


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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