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Änderung Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 01.05.2016

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2016 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

'(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaustauschformat 'XAusländer' und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat 'XAusländer' durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.'

2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

'(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden entsprechend.'

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

(die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2015 I S. 2468 - 2476)



 

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