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Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung (AufenthVuAZRGDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Geltung ab 29.12.2015, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 59 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert und Absatz 3 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie

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des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 13a sowie Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes und des § 40 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 des AZR-Gesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2015 AufenthV § 6, § 17, § 21, § 31, § 46, § 47, § 52, § 65, Anlage A, Anlage C, mWv. 1. Januar 2016 § 65

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben."

2.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten" durch die Wörter „Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt" ersetzt.

3.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit."

4.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn

1.
das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c unterliegt,

2.
das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,

3.
die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und

4.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht."

b)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf."

5.
In § 46 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.

6.
In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.

7.
In § 52 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Asylberechtigte" ein Komma und die Wörter „Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

8.
§ 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
a)
In Buchstabe j wird die Angabe „Nr. 6" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

b)
In Buchstabe r wird die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Buchstabe u wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

d)
In Buchstabe v wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.

9.
In Anlage A Nummer 1 wird die Angabe „Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388" gestrichen.

10.
In Anlage C wird das Wort „Myanmar" durch das Wort „Mali" ersetzt und wird nach dem Wort „Sudan" das Wort „Südsudan" eingefügt.


Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 AZRG-DV Anlage, mWv. 1. Mai 2016 § 4, § 9, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2016

1.
Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaustauschformat „XAusländer" und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat „XAusländer" durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen."

2.
Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

(die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2015 I S. 2468 - 2476)




Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b sowie Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c, d, g und h treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 und 3 Buchstabe a, b, e, f, i und j tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière