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Synopse aller Änderungen der GArchDVDV am 30.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2017 durch Artikel 1 der ArchDÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GArchDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
GArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Einstellungsbehörden, Dienstaufsicht
(Text neue Fassung)

    § 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
    § 3 Einstellungsvoraussetzungen
    § 4 Auswahlverfahren
    § 5 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 6 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 7 Feststellung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens
    § 8 Auswahlkommission
    § 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
    § 10 Bewertung von Leistungen
    § 11 Nachteilsausgleich
Abschnitt 2 Ausbildung
    § 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
    § 13 Fachstudien
    § 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien
    § 15 Inhalt der Praktika
    § 16 Lehrveranstaltungen während der Praktika
    § 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
    § 18 Bewertung der Praktika
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
    § 19 Prüfungsamt
    § 20 Prüfungskommission
    § 21 Zweck und Ablauf der Laufbahnprüfung
    § 22 Prüfungszeitpunkt, Prüfungsorte, Prüfungstermine
    § 23 Schriftliche Prüfung
    § 24 Archivarische Abschlussarbeit
    § 25 Klausur
    § 26 Mündliche Prüfung
    § 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
    § 28 Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 29 Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
    § 30 Abschlusszeugnis
    § 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme
    § 32 Wiederholung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 33 Übergangsregelung
    § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
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§ 2 Einstellungsbehörden, Dienstaufsicht




§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht


(1) 1 Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

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1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen,

2. die Durchführung des Auswahlverfahrens,

3. die Organisation und Durchführung der Praktika sowie

4. die
Entscheidung über eine Verkürzung oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Während der Ausbildung an



1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und

2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1 Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.

(3)
Während der Ausbildung an

1. der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) und

2. der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg)

unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Hochschule.



§ 8 Auswahlkommission


(1) 1 Das Auswahlverfahren wird von einer bei der Einstellungsbehörde eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. 2 Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus

1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung (§ 17 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie

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2. je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren und des gehobenen Archivdienstes des Bundes als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstellungsbehörde für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.



2. je einer oder einem Angehörigen des höheren und des gehobenen Archivdienstes des Bundes als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) 1 Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des mündlichen und des schriftlichen Teils. 2 Sie legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist.



§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


Der Vorbereitungsdienst besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:

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| Ausbildungsphase | Ausbildungsstelle | Dauer




| Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer

| 1 | 2 | 3

1 | Praktikum I | Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 3 Monate

2 | Praktikum II | Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 2 Monate

3 | Fachstudium I | Hochschule
Mayen | 3 Monate

4 | Praktikum III | Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 4 Monate

5 | Fachstudium II
einschließlich
Zwischenprüfung | Archivschule
Marburg | 18 Monate

6 | Praktikum IV
einschließlich
Laufbahnprüfung | Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 6 Monate


Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet.



§ 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien


(1) Während der Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.

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(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622).



(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).

§ 16 Lehrveranstaltungen während der Praktika


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1 Während der Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, welche auf die Fachstudien vorbereiten und der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. 2 Die Einstellungsbehörde stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.



1 Während der Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, welche auf die Fachstudien vorbereiten und der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. 2 Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.

§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika


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(1) 1 Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2 Diese sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich.



(1) 1 Die Einstellungsbehörde bestellt eine oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2 Diese sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

1. weist den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorgfalt ausbilden können,

2. lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter,

3. stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher,

4. führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durch und

5. berät die Anwärterinnen und Anwärter in Fragen der Ausbildung.

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(3) 1 Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. 2 Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz, leiten sie an und informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.



(3) 1 Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. 2 Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz, leiten sie an und informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Soweit erforderlich werden Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.



§ 18 Bewertung der Praktika


(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika schriftlich für jede Ausbildungsphase.

(2) 1 Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

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(3) 1 Im Praktikum IV erstellt die Einstellungsbehörde vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Praktika und die hieraus errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufführt. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.



(3) 1 Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Praktika und die hieraus errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufführt. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

§ 20 Prüfungskommission


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet sie.



(1) 1 Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. 2 Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet sie.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Archivdienstes als Beisitzenden und

3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Archivdienstes als weiteren Beisitzenden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.



1. einer oder einem Angehörigen des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei Angehörige des höheren Archivdienstes als Beisitzenden und

3. zwei Angehörige des gehobenen Archivdienstes als weiteren Beisitzenden.

(3) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



(6) 1 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2 Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 22 Prüfungszeitpunkt, Prüfungsorte, Prüfungstermine


(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Einstellungsbehörde setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2 Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.



(2) 1 Die Ausbildungsstelle setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2 Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.

§ 24 Archivarische Abschlussarbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Einstellungsbehörde stehen. 2 Mögliche Aufgabenstellungen können sein:



(1) 1 Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. 2 Mögliche Aufgabenstellungen können sein:

1. eine Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder

2. eine Bestandsanalyse und eine Bewertungskonzeption.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Einstellungsbehörde stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. 2 Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. 3 Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet.



(2) 1 Die Ausbildungsstelle stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. 2 Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. 3 Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei der Abgabe der archivarischen Abschlussarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter zu versichern, dass sie bei der Anfertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch genommen haben.



§ 26 Mündliche Prüfung


(1) 1 Die Prüfungskommission stellt die Aufgaben für die mündliche Prüfung zu vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete. 2 Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden dieselben Aufgaben gestellt. 3 Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.

(2) 1 Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. 2 Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 3 Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die von der Prüfungskommission gewählten Fachgebiete aufzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. 2 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 3 Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4 § 19 Absatz 3 bleibt unberührt.



(3) 1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. 2 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 3 Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4 § 19 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in den einzelnen Fachgebieten mit Rangpunkten. 2 Aus den Bewertungen der einzelnen Fachgebiete wird als Ergebnis für die mündliche Prüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.

(5) Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.



§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme


(1) Zu den Prüfungsakten ist zu nehmen:

1. eine Ausfertigung der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen,

2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung,

3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,

4. das Protokoll über die Klausur und die mündliche Prüfung sowie

5. eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sowie die Klausur und die schriftliche Abschlussarbeit.

vorherige Änderung

(2) Die Prüfungsakten werden bei der Einstellungsbehörde mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.



(2) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsstelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(3) 1 Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. 2 Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.