Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des §
34c Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.