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Änderung § 10 FlRV vom 01.01.2013

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§ 10 FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10 FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.

(Text neue Fassung)

Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.

 (keine frühere Fassung vorhanden)