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Zweiter Abschnitt - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge

1. Schiffsvorzertifikate

§ 2



(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.

(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.




§ 3



(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
der Name des Schiffes;

1a.
soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);

2.
gegebenenfalls das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;

3.
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;

4.
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5.
der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;

6.
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;

7.
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;

8.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

9.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;

10.
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Löschung;

11.
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung der anderen Nationalflagge enden soll;

12.
die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.




§ 4



Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war.


§ 5



(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.

(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.

(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.




1a. Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes

§ 5a



In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde

1.
eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen,

2.
glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist.




§ 5b



(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.

(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr.

(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit.




§ 5c



Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.




2. Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine

§ 6



Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§§ 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zuständig.


§ 7



(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist

1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,

2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,

3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster

zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.

(3) (aufgehoben)


§ 8



(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.

(2) Ferner sind anzugeben:

1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll;

2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:

a)
der Heimathafen;

b)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;

c)
soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie

d)
die Staatsangehörigkeit des Eigentümers.

3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:

a)
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;

b)
die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;

c)
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie

d)
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:

1.
der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde,

2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie

3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.


§ 9



Der Flaggenschein wird

1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,

2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,

3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen

erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.


§ 10



Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.




§ 11



Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.


3. Flaggenbescheinigungen

§ 12



Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:

1.
für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;

2.
für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbehörde.


§ 13



Die Flaggenbescheinigung berührt nicht die Vorschriften darüber, ob und wie anstelle oder neben der Bundesflagge eine Dienstflagge gesetzt werden darf.


4. Flaggenzertifikate

§ 14



Für die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zuständig.


§ 15



(1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vorschriften der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem Antrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.

(2) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats nicht gestellt werden.


§ 16



(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.

(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:

1.
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,

2.
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,

3.
die Motornummer,

4.
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.


§ 17



Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge ausgestellt. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 nicht erforderlich.




§ 18



(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.

(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.