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Synopse aller Änderungen der FlRV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 1 der FlRVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Grenzen der Seefahrt
    § 1
Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
    1. Schiffsvorzertifikate
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
    1a. Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes
       § 5a
       § 5b
       § 5c
    2. Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine
       § 6
       § 7
       § 8
       § 9
       § 10
       § 11
    3. Flaggenbescheinigungen
       § 12
       § 13
    4. Flaggenzertifikate
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Dritter Abschnitt Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
(Text neue Fassung)

Dritter Abschnitt Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
    § 19
    § 20
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 20a
Vierter Abschnitt Register
    1. Flaggenregister
       § 21
       § 22
    2. Internationales Seeschiffahrtsregister
       § 23
       § 24
       § 25
Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 30
    § 30a
    § 31
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 32
    § 33
    Anlage (zu § 5 Abs. 1) Schiffsvorzertifikat / Provisional Ship Certificate

§ 2


(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.



(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.

§ 3


(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1. der Name des Schiffes;

1a. soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);

2. gegebenenfalls das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;

3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;

4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5. der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;

6. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer Reederei: die Mitreeder, die Größe der Schiffsparten und der Korrespondentreeder; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;



7. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;

8. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

9. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;

10. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Löschung;

11. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung der anderen Nationalflagge enden soll;

12. die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.



(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.

§ 5a


vorherige Änderung nächste Änderung

In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde



In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde

1. eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist,

3. durch eine Bescheinigung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in diesem Staat hat, zusätzlich durch eine Bescheinigung des Wohnsitz- oder Sitzstaates nachzuweisen, daß die Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates nicht dem Führen der Bundesflagge durch das Seeschiff entgegenstehen.




2. glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist.

§ 5b


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenossenschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.



(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.

(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der See-Berufsgenossenschaft mit.



(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5c


vorherige Änderung nächste Änderung

Die See-Berufsgenossenschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.



Die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.



Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.

§ 17


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge ausgestellt. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 nicht erforderlich.



Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge ausgestellt. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 nicht erforderlich.

§ 19


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge ist die Flaggenbehörde als Genehmigungsbehörde zuständig.



(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20


(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ferner sind anzugeben:

1. die Gründe für den Antrag;

2. Datum
und Dauer des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;

3. die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;

4.
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge;

5. die künftig zu führende Flagge;

6. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaats zur Flaggenführung.

(3) Die Angaben sind nachzuweisen:

1. zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neuesten Stand und hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers durch Glaubhaftmachung;

2. zu Absatz 2 Nr. 2 durch Vorlage einer Urschrift oder amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;

3. zu Absatz 2 Nr. 4 durch eine schriftliche Erklärung der Gläubiger;

4. zu Absatz 2 Nr. 6 durch eine Bescheinigung, die den Namen des Schiffes und des Ausrüsters, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, daß das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.



(2) Der Antrag muss ferner enthalten

1. wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,

a) die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit
und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen des Antragstellers und

b) die Zustimmung des Eigentümers
zur Führung der anderen Nationalflagge;

2.
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;

3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;

4. die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;

5. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;

6. die Angabe über die
in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;

7.
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;

2. zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine schriftliche Erklärung des Eigentümers;

3. zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;

4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;

5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates,
die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann;

6. zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.

(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen.


(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a (neu)




§ 20a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.

(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen.

§ 21


(1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).

(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:

1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Falle der Befristung die Gültigkeitsdauer,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person,



2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person,

3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen Tatsachen sowie der Name des Eigentümers, die Rumpflänge des Schiffes und die Nummer des Flaggenzertifikats,

4. bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 bezeichneten Daten sowie der Name des Eigentümers,

4a. bei Plattformen, die zeitweilig schwimmen und zeitweilig fest mit dem Boden verankert sind, der Ort der Verankerung,

5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den unter Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung,

6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf,

7. alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.



§ 30a


(1) Die Bescheinigung über die lückenlose Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung

(2) Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414) unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab.



(2) Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414), die durch die Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch die Entschließung MSC.198/80, angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden ist, unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab.

(3) Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumentation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen.