Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus (EnLBRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490 (Nr. 55); Geltung ab 31.12.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 6 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 7 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 EnWG § 21a, § 43

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

2.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,".

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt."

c)
Im neuen Satz 8 werden nach den Wörtern „ausgenommen Bahnstromfernleitungen," die Wörter „sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz" eingefügt.

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 UVPG Anlage 1

Der Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird folgende Nummer 19.11 angefügt:

„19.11Errichtung und Betrieb eines Erdkabels
nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfs-
plangesetzes
X".


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Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 VwGO § 48

§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes und gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,".

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Artikel 4 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 ARegV § 11, § 23

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

b)
In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt und werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter „und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie die Angabe „§ 43 Satz 3" durch die Angabe „§ 43 Satz 5" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 EnLAG § 2, § 3, Anlage

Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 317 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:

1.
Abschnitt Ganderkesee - St. Hülfe der Leitung Ganderkesee - Wehrendorf,

2.
Leitung Diele - Niederrhein,

3.
Leitung Wahle - Mecklar,

4.
Abschnitt Altenfeld - Redwitz der Leitung Lauchstädt - Redwitz,

5.
Rheinquerung im Abschnitt Wesel - Utfort der Leitung Niederrhein - Utfort - Osterath,

6.
Leitung Wehrendorf - Gütersloh.

Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen.

(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn

1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,

2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,

3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,

4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder

5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.

Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle - Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.

(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres."

2.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist, und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in jedem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober 2016, vor."

3.
In der Anlage wird Nummer 24 aufgehoben.

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Artikel 6 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 NABEG § 5, § 6, § 11, § 12, § 15, § 34

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alternativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich aus der Berücksichtigung von möglichen Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbesondere zu einer Verkürzung des Trassenkorridors insgesamt führen können."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für ein Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes prüft die Bundesnetzagentur insbesondere, inwieweit zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens ein möglichst geradliniger Verlauf eines Trassenkorridors zur späteren Errichtung und zum Betrieb eines Erdkabels erreicht werden kann."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist," gestrichen.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
§ 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung von Erdkabel- und Freileitungsabschnitten im Vorschlag und in den infrage kommenden Alternativen sowie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

3.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „bestehenden" die Wörter „oder bereits zugelassenen" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
nur verwirklicht werden kann, wenn der hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor geringfügig geändert wird."

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung, inwieweit sich der Trassenkorridor für die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels eignet, und".

bbb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes sind auch die Gründe anzugeben, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt."

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „vereinfachten Verfahrens" die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" und werden nach dem Wort „bestehenden" die Wörter „oder bereits zugelassenen" eingefügt.

5.
In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

6.
In § 34 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 2" die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 BBPlG § 2, § 3 (neu), § 4 (neu), § 3, § 4, Anlage

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C" gekennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore-Anbindungsleitungen). Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.

(6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden."

2.
§ 3 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt:

„§ 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung

(1) Leitungen zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.

(2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit

1.
ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,

2.
ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder

3.
die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll und der Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.

Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsatzes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilabschnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung ergibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vorhabens dies bei der Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung einer Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.

(4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung

1.
in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder

2.
in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen.

(5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung, die der Anbindung von Stromrichteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 4 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit „F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-DrehstromÜbertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorhabens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn

1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,

2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,

3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,

4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder

5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite ist § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.

Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge der jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.

§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.

(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.

(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten."

3.
Der bisherige § 4 wird § 6.

4.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan

Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:

Nr.VorhabenKennzeichnung
1Höchstspannungsleitung Emden Ost - Osterath; Gleichstrom A1, B, E
2Höchstspannungsleitung Osterath - Philippsburg; Gleichstrom A1, B
3Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Großgartach; Gleichstrom A1, B, E
4Höchstspannungsleitung Wilster - Grafenrheinfeld; Gleichstrom A1, B, E
5Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar; Gleichstrom A1, B, E
6Höchstspannungsleitung Conneforde - Cloppenburg Ost - Merzen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
F
7Höchstspannungsleitung Stade - Sottrum - Wechold - Landesbergen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Stade - Sottrum
- Maßnahme Sottrum - Wechold
- Maßnahme Wechold - Landesbergen
F
8Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Niebüll - Bundes-
grenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Barlt - Heide
- Maßnahme Brunsbüttel - Barlt
- Maßnahme Heide - Husum
- Maßnahme Husum - Niebüll
- Maßnahme Niebüll - Grenze DK
-
9Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop - Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
10Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle
- Maßnahme Wolmirstedt - Wahle
A1
11Höchstspannungsleitung Bertikow - Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
12Höchstspannungsleitung Vieselbach - Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser
(Punkt Sonneborn) - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
13Höchstspannungsleitung Pulgar - Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
14Höchstspannungsleitung Röhrsdorf - Weida - Remptendorf; Drehstrom Nennspannung
380 kV
A1
15Höchstspannungsleitung Punkt Metternich - Niederstedem; Drehstrom Nennspannung
380 kV
-
16(aufgehoben) 
17Höchstspannungsleitung Mecklar - Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
18Höchstspannungsleitung Redwitz - Mechlenreuth - Etzenricht - Schwandorf; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
-
19Höchstspannungsleitung Urberach - Pfungstadt - Weinheim - G380 - Altlußheim -
Daxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Urberach - Pfungstadt - Weinheim
- Maßnahme Weinheim - Daxlanden
- Maßnahme Weinheim - G380
- Maßnahme G380 - Altlußheim
- Maßnahme Altlußheim - Daxlanden
A1
20Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell
- Maßnahme Großgartach - Kupferzell
A1
21Höchstspannungsleitung Daxlanden - Kuppenheim - Bühl - Eichstetten; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
D
22(aufgehoben) 
23(aufgehoben) 
24Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach - Herbertingen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
-
25Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
A1
26Höchstspannungsleitung Bärwalde - Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
27Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben - Förderstedt; Drehstrom Nennspannung
380 kV
-
28Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd - Neuburg; Drehstrom Nennspannung
380 kV
-
29Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbin-
dung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) - Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined
Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom
B
30Höchstspannungsleitung Oberzier - Bundesgrenze (BE); Gleichstrom B, E
31Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
32Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) - Altheim mit Abzweig Matzenhof - Simbach
und Abzweig Simhar - Pirach, Bundesgrenze (AT) - Pleinting; Drehstrom Nennspannung
380 kV
- Maßnahme Abzweig Simbach
- Maßnahme Abzweig Pirach
- Maßnahme Bundesgrenze (AT) - Altheim
- Maßnahme Bundesgrenze (AT) - Pleinting
-
33Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein - Südnorwegen (NO) (NORD.LINK);
Gleichstrom
B
34Höchstspannungsleitung Emden Ost - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
35Höchstspannungsleitung Birkenfeld - Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
36(aufgehoben) 
37Höchstspannungsleitung Emden Ost - Halbemond; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
38Höchstspannungsleitung Dollern - Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
39Höchstspannungsleitung Güstrow - Parchim Süd - Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Güstrow - Parchim Süd
- Maßnahme Parchim Süd - Perleberg
- Maßnahme Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt
A1
40Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg - Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
A2
41Höchstspannungsleitung Raitersaich - Ludersheim - Sittling - Altheim; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Raitersaich - Ludersheim
- Maßnahme Ludersheim - Sittling - Altheim
-
42Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg - Lübeck - Siems - Göhl; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Kreis Segeberg - Lübeck
- Maßnahme Lübeck - Siems
- Maßnahme Lübeck - Göhl
F
43Höchstspannungsleitung Borken - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
44Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Wolkramshausen - Vieselbach; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
A1
45Höchstspannungsleitung Borken - Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
46Höchstspannungsleitung Redwitz - Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
47Höchstspannungsleitung Oberbachern - Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
Kennzeichnung
A1 =Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1
A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2
B =Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2
C =Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3
D =Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4
E =Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5
F =Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6".


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Artikel 8 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2015.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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