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Änderung § 26 KWKG 2023 vom 01.01.2017

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§ 26 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 26 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Umlage der Kosten


(1) 1 Netzbetreiber sind berechtigt, die KWKG-Umlage nach § 27 Absatz 3 bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen. 2 Netzbetreiber müssen für die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je Kilowattstunde erhöhen. 2 Sind Letztverbraucher Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinnes von § 277 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen. 3 Letztverbraucher, die die Begünstigung der Sätze 1 und 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall des Satzes 2 das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Absatz 2 ist entsprechend für Schienenbahnen nach § 5 Nummer 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für die Definition der Abnahmestelle im Sinne dieses Absatzes ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Absatz 2 ist entsprechend für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für die Definition der Abnahmestelle im Sinne dieses Absatzes ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(4) Werden Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)