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Änderung § 16 KWKG 2023 vom 01.01.2017

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§ 16 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 16 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung


(Text neue Fassung)

§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Stelle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit

(Textabschnitt unverändert)

1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,

2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder

3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.

(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.