Änderung § 26b KWKG 2023 vom 01.01.2017

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§ 26b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 26b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage


vorherige Änderung

 


(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.

(2) 1 Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. 2 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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