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Änderung § 27b KWKG 2023 vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 27b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Textabschnitt unverändert)

§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern


(Text alte Fassung)

Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen.

(Text neue Fassung)

Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen.


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