- 1.
- In Nummer 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 werden die Wörter „Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 5 werden die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 3 Absatz 14a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 6 werden die Wörter „Trasse im Sinne des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „und nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4b Satz 6 werden nach den Wörtern „ein Belastungsausgleich erfolgt dabei" die Wörter „entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" und werden nach den Wörtern „dass die Belastungsgrenzen in" die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- 2.
- In § 17d Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden," durch die Wörter „Die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden," ersetzt.
- 4.
- In § 117a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 118a Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1.000.000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1.000.000 Kilowattstunden anzuwenden sind" durch die Wörter „die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen" ersetzt.
- 3.
- In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 5 Nummer 23 werden die Wörter „KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „KWK-Anlage im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Nummer 30 werden die Wörter „Strom im Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Strom im Sinne von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes."
- 4.
- In § 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die Pflichten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „die Daten über die Eigenversorger nach § 15 Absatz 1, 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 12 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist" durch die Wörter „die Abrechnung nach § 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) (aufgehoben)
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel