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Artikel 2 - Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (SyndAnwNRG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EuRAG § 4, § 5, § 6, § 11, § 13

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei der Aufnahme um die eines Syndikusrechtsanwalts, gelten die §§ 46a bis 46c mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 sowie mit Ausnahme des § 46c Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß."

2.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung „(Syndikus)" nachzustellen."

3.
In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gelten die" die Wörter „§§ 31 bis 31c sowie die" eingefügt.

4.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

5.
In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SyndAnwNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SyndAnwNRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Eingangsformel RAVPV
... die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt ...