In §
53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" die Wörter „und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer" eingefügt und werden nach den Wörtern „bekanntgeworden ist" das Komma und die Wörter „Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich" durch ein Semikolon und die Wörter „für Syndikusrechtsanwälte (§
46 Absatz 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§
41a Absatz 2 der
Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des §
53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist" ersetzt.
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525