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§ 4 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)

§ 4 Anerkennung und weitere Anforderungen



Die Länder bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden, welche weiteren Anforderungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu stellen sind.

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Zitierungen von § 4 PsychPbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychPbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4 ) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis ...