1Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung
- 1.
- im Vorverfahren in Höhe von 520 Euro,
- 2.
- im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 370 Euro,
- 3.
- nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 210 Euro.
2Mit der Vergütung nach Satz 1 sind auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.
§ 5 PsychPbG Vergütung ... 3 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10. (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder ... oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle tätig, steht die Vergütung ( § 6 ) der Stelle zu. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Vergütung 1. ...