§ 9 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)

§ 9 Erlöschen des Anspruchs


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bei dem für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Gericht geltend gemacht wird.

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Zitierungen von § 9 PsychPbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychPbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... und 4) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis ...
§ 5 PsychPbG Vergütung
... beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10. (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder ...


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