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§ 10 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)

§ 10 Öffnungsklausel; Verordnungsermächtigung



(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in diesem Gesetz genannten Bestimmungen über den Vergütungsanspruch des psychosozialen Prozessbegleiters keine Anwendung finden, wenn die Landesregierungen die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters anderweitig geregelt haben.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Zitierungen von § 10 PsychPbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychPbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... 4) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10 ...
§ 5 PsychPbG Vergütung
... beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10 . (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder Mitarbeiter einer ...