Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
„Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung | ||
Vorbemerkung 3.1.5: Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO). | ||
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet | ||
3150 | - für das Vorverfahren: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um | 520,00 € |
3151 | - für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um | 370,00 € |
(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. (2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander ein- treten. | ||
3152 | Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbe- gleiter beigeordnet: Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um | 210,00 €". |
Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maß- regeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. |