Artikel 1 - Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (FKAustGEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 FKAustG

(gesamter Text siehe Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FKAustGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAustGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel FKAustGEG *)
... Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 ...


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