(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
- in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;
- 2.
- in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 2a.
- in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 3.
- in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war;
- 4.
- in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.
(2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten.
§ 194 FGG ... Sitzungspolizei und über die Beratung und Abstimmung sowie die Vorschriften der §§ 6 , 11, des § 16 Abs. 2 und des § 31 finden keine Anwendung. (4) Durch die ...
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449