(1) Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist.
(2) Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
§ 57 FGG ... Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des § 20 , zu: 1. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer ...
§ 69g FGG ... oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem ...
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449