Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach §
1617 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Familiengericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des Familiengerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.