Außer in den sonst in diesem Gesetz, in §
16 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie in §
70 Satz 2 und 3 des
Jugendgerichtsgesetzes genannten Fällen darf das Vormundschaftsgericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an Gerichte oder Behörden mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. §
69k Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.