Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 70d - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 70d


§ 70d wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das Gericht Gelegenheit zur Äußerung

1.
dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,

1a.
dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,

2.
jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

3.
dem Betreuer des Betroffenen,

4.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens,

5.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und

6.
der zuständigen Behörde.

Das Landesrecht kann vorsehen, daß weiteren Personen und Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.

(2) Ist der Betroffene minderjährig, sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten und die Pflegeeltern persönlich anzuhören.

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Zitierungen von § 70d FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70d FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70g FGG
... Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, ist auch den in § 70d genannten Personen und Stellen sowie dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene ...
§ 70h FGG
... getroffen werden. § 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend. § 70d gilt entsprechend, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. (2) Die einstweilige Anordnung ...
§ 70k FGG
...  (3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren Widerruf gilt § 70d  ...
§ 70m FGG
... die Ablehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht unbeschadet des § 20 den in § 70d bezeichneten Personen oder Stellen zu. (3) § 69g Abs. 3 und 5 gilt ...


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