Für Mitteilungen gelten die §§
69k,
69n und
69o entsprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach §
70i Abs. 1 Satz 1 und die Aussetzung einer Unterbringung nach §
70k Abs. 1 Satz 1 ist dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449