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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 127 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 127



Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Verfügung von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, die Verfügung aussetzen, bis über das Verhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.

 
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Zitierungen von § 127 FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 147 FGG (vom 01.01.2007)
... 1 findet auf die dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127 , 129, 130, 141a bis 143 und 144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister ...
§ 159 FGG
... Anwendung. Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des ... Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereins finden die Vorschriften der §§ 127 , 132 bis 139 entsprechende Anwendung. (2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines ...
§ 160b FGG (vom 01.01.2007)
... Auf das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5, § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das Einschreiten des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf ...
§ 161 FGG
... Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung. (2) Von einer Eintragung sollen in allen ...