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§ 141a - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 141a



(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag auch der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vor der Löschung sind die in § 126 bezeichneten Organe zu hören.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Das Gericht kann anordnen, auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, daß die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.





 

Frühere Fassungen von § 141a FGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 141a FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141a FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 142 FGG (vom 01.11.2008)
... und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 141a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Auf das weitere Verfahren finden die ...
§ 147 FGG (vom 01.01.2007)
... dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127, 129, 130, 141a bis 143 und 144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende ... in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung. (2) Im Falle des § 141a Abs. 1 tritt der Prüfungsverband an die Stelle der in § 126 bezeichneten Organe.  ...
§ 160b FGG (vom 01.01.2007)
... des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf Löschungen die §§ 141 bis 143 und 144c entsprechende Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwendung, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 69 FGG-RG Änderung des Handelsgesetzbuchs (vom 29.05.2009)
... ersetzt. 2. In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die ...
Artikel 74 FGG-RG Änderung des Aktiengesetzes
... Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die ... Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die ...
Artikel 76 FGG-RG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die ...
Artikel 77 FGG-RG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... ersetzt. 12. In § 81a Nr. 2 werden die Wörter „nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 4 EHUG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 141a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Einrückung in die Blätter, die für die ... eingefügt. 9. In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 141 bis 143" durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c" ersetzt. ... wird die Angabe „§§ 141 bis 143" durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c" ersetzt.  ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 12 MoMiG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
...  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 141a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." 2. § 144b wird aufgehoben.  ...