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§ 142 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 142



(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerkes.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 141a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 Anwendung.



 
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Frühere Fassungen von § 142 FGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 142 FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 143 FGG
... Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des § 142 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzug ...
§ 144 FGG
... eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach den §§ 142 , 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den ... im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften kann gemäß den Vorschriften der §§ 142 , 143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des ... erscheint. (3) In den Fällen der Absätze 1, 2 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende Frist mindestens drei Monate ...
§ 147 FGG (vom 01.01.2007)
... Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127, 129, 130, 141a bis 143 und 144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende ... eingetragene Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§ 142 , 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den ... Generalversammlung einer Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§ 142 , 143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des ... erscheint. (5) In den Fällen der Absätze 3, 4 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende Frist mindestens drei Monate ...
§ 159 FGG
... Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142 , 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstandes ...
§ 160b FGG (vom 01.01.2007)
... des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf Löschungen die §§ 141 bis 143 und 144c entsprechende Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwendung, ...
§ 161 FGG
... Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142 , 143 entsprechende Anwendung. (2) Von einer Eintragung sollen in allen Fällen ...
 
Zitat in folgenden Normen

REIT-Gesetz (REITG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 22 REITG Übergangsregelung zu § 7
... bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 40 FGG-RG Änderung der Registerverordnungen
... ersetzt. 3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen ... ersetzt. 9. In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen ...
Artikel 66 FGG-RG Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
... ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der ...
Artikel 97 FGG-RG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 4 EHUG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... eingefügt. 9. In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 141 bis 143" durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c" ersetzt. ... wird die Angabe „§§ 141 bis 143" durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c" ersetzt.  ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 12 MoMiG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird wie folgt geändert: 1. § 142 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
§ 21 WKBG Übergangsvorschriften
... bewirkt war. Nach dem 1. März 2009 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann ...