(1) Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des §
142 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet ist. Die Vorschrift des §
30 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, daß die Vorschriften des §
28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
§ 144 FGG ... Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach den §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den ... Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften kann gemäß den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes ...
§ 147 FGG (vom 01.01.2007) ... zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127, 129, 130, 141a bis 143 und 144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung. ... eingetragene Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den ... einer Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes ...
§ 159 FGG ... die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143 , auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstandes oder ...
§ 161 FGG ... in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung. (2) Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide ...
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553