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Änderung § 140a FGG vom 01.01.2007

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§ 140a FGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 140a FGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 140a


(Text alte Fassung)

(1) Auf ein Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden die §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. § 14 ist nur auf Antragsteller anzuwenden, soweit es sich bei diesen um Gesellschafter, Gläubiger, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht den Betriebsrat der Kapitalgesellschaft oder, wenn es um Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts geht, um Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens oder den Konzernbetriebsrat handelt, sowie auf den Antragsgegner. § 134 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist § 348 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. § 13a findet im Verfahren des ersten Rechtszuges keine Anwendung.

(2) Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335a, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden Absatz 1 Sätze 2 bis 6 sowie §§ 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechende Anwendung. Den in § 335a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Verpflichtung entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld unverzüglich festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Soweit die Sechswochenfrist von dem zur Offenlegung verpflichteten geringfügig überschritten wird, kann das Registergericht das Ordnungsgeld herabsetzen.

(3) Liegen dem Registergericht in einem Verfahren nach Absatz 2 in Verbindung mit § 335a des Handelsgesetzbuchs keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs vor, ist § 132 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben ist, im Falle des Einspruchs die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs) für das Geschäftsjahr, für das ein Antrag auf Offenlegung des Jahresabschlusses gestellt worden ist, und für diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs erforderlich sind, anzugeben. Unterlassen die Beteiligten im Sinne des § 335a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs diese Angaben, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326, 327 des Handelsgesetzbuchs nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs § 293 des Handelsgesetzbuchs tritt.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)