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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften (SGBXIIuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SGB XII § 8, § 27a, § 31, § 32a (neu), § 34, § 35, § 35a, § 38, § 41, § 42, § 43, § 44, § 44a (neu), § 46a, § 82, § 85, § 94, § 126, § 128c, § 134, § 137, § 138, mWv. 1. Januar 2015 § 46a, § 123, mWv. 1. Januar 2017 § 122, § 124, § 125

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe zu § 32a eingefügt:

„§ 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen".

b)
Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung".

c)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung".

d)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Bedarfe".

e)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum".

f)
Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe zu § 44a eingefügt:

„§ 44a Erstattungsansprüche zwischen Trägern".

g)
Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

„§ 134 (weggefallen)".

h)
Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:

„§ 137 (weggefallen)".

i)
Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:

„§ 138 (weggefallen)".

2.
In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)" ersetzt.

3.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zu gewähren" durch die Wörter „als Bedarf anzuerkennen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zu zahlen" durch die Wörter „als Bedarf anzuerkennen" ersetzt.

4.
In § 31 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „zur Deckung von Bedarfen" eingefügt.

5.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

„§ 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen

Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht. In Fällen des § 32 Absatz 1 bis 4 sind Beiträge, sofern sie von dem zuständigen Träger an eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden, bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden Monats zu zahlen."

6.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7" durch die Angabe „2 bis 6" und wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

7.
Die Überschrift zum Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung".

8.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Leistungen" durch das Wort „Bedarfe" und wird das Wort „erbracht" durch das Wort „anerkannt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Leistungen" durch das Wort „Bedarfe" ersetzt, werden nach dem Wort „Person" die Wörter „durch Direktzahlung" eingefügt und wird das Wort „zahlen" durch das Wort „decken" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Sie sollen" durch das Wort „Direktzahlungen" und werden die Wörter „gezahlt werden" durch die Wörter „sollen erfolgen" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird das Wort „Leistungen" durch das Wort „Bedarfe" ersetzt, werden nach dem Wort „Heizung" die Wörter „durch Direktzahlung" eingefügt und wird das Wort „gezahlt" durch das Wort „gedeckt" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Leistungen" durch das Wort „Bedarfe" und wird das Wort „abgelten" durch das Wort „festsetzen" ersetzt.

d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Leistungen" durch das Wort „Bedarfe" und wird das Wort „erbracht" durch das Wort „anerkannt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Leistungen" durch das Wort „Bedarfe" und wird das Wort „abgegolten" durch das Wort „festgesetzt" ersetzt.

9.
In § 35a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Leistungen" durch die Wörter „die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe" ersetzt.

10.
§ 38 wird folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können."

12.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Bedarfe".

b)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" durch die Wörter „Bedarfe nach diesem Kapitel" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird das Wort „Aufwendungen" durch das Wort „Bedarfe" und das Wort „Kosten" durch das Wort „Bedarfe" ersetzt.

13.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist."

bb)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

d)
In dem neuen Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Trägern" durch das Wort „Träger" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden."

14.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 und 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden."

15.
Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

„§ 44a Erstattungsansprüche zwischen Trägern

Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach

1.
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie

2.
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches

für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden."

16.
§ 46a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind

1.
vom 15. März bis 14. Mai,

2.
vom 15. Juni bis 14. August,

3.
vom 15. September bis 14. November und

4.
vom 15. Dezember des jeweiligen Jahres bis 14. Februar des Folgejahres

zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
b)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind

1.
die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,

2.
die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen,

3.
erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3

zu belegen. Die Quartalsnachweise sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen. Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig.

(5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach

1.
Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2015 und

2.
Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2016

bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 82 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen."

18.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür" durch die Wörter „Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „maßgebende" gestrichen.

19.
§ 94 Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

20.
§ 122 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „Stellung zum Haushaltsvorstand" durch das Wort „Regelbedarfsstufe" und wird das Wort „Mehrbedarfszuschläge" durch das Wort „Mehrbedarfe" ersetzt.

b)
In Buchstabe c werden die Wörter „34 Absatz 2 bis 7," gestrichen.

c)
In Buchstabe d wird nach dem Wort „Leistungen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

d)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2 bis 7:

aa)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,

bb)
die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

20a.
In § 123 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 122 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „und Absatz 3" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

21.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

22.
In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und" die Angabe „e sowie" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
In § 126 Absatz 2 wird das Wort „Leistungsempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

24.
§ 128c Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,".

25.
Die §§ 134, 137 und 138 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SGBXIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 SGBXIIuaÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 20a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) ... Buchstabe b und Nummer 20a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 2 sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt ...