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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften (SGBXIIuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SGB III § 78, § 104, § 109, § 142, § 153, mWv. 1. Juli 2015 § 284

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 59 Absatz 2 gilt für ausbildungsbegleitende Hilfen entsprechend; das gilt auch für außerhalb einer betrieblichen Berufsausbildung liegende, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen."

1a.
In § 104 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

1b.
§ 109 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen."

1c.
In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „2015" durch die Angabe „2016" ersetzt.

1d.
In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Buches" die Wörter „zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015

2.
§ 284 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „und 6" gestrichen.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung."

e)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält."

f)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SGBXIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 SGBXIIuaÄndG Inkrafttreten
... (3) Artikel 1 Nummer 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft. (5) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 369
Artikel 3 EZigJuSchG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird die Angabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (KugBeV)
V. v. 16.04.2020 BGBl. I S. 801
Eingangsformel KugBeV
... 109 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 2 Nummer 1b des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...