§
13 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel
14 Nummer 2 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde."
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570