Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften (SGBXIIuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2015 FreizügG/EU § 13

§ 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SGBXIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 SGBXIIuaÄndG Inkrafttreten
... 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 8 BGVerhG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 Absatz 1 wird ...


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