Vor dem Zweiten Abschnitt des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender §
26h eingefügt:
-
- „§ 26h Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016
(1) §
10 Absatz 1 des
Aktiengesetzes in der seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist nicht auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor dem 31. Dezember 2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. Für diese Gesellschaften ist §
10 Absatz 1 des
Aktiengesetzes in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Sieht die Satzung einer Gesellschaft einen Umwandlungsanspruch gemäß §
24 des
Aktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung vor, so bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam.
(3) Bezeichnet die Satzung gemäß §
25 Satz 2 des
Aktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung neben dem Bundesanzeiger andere Informationsmedien als Gesellschaftsblätter, so bleibt diese Satzungsbestimmung auch ab dem 31. Dezember 2015 wirksam. Für einen Fristbeginn oder das sonstige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem 1. Februar 2016 ausschließlich die Bekanntmachung im Bundesanzeiger maßgeblich.
(4) §
122 des
Aktiengesetzes in der Fassung der
Aktienrechtsnovelle 2016 vom
22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) ist erstmals auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am 1. Juni 2016 zugehen. Auf Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem 1. Juni 2016 zugehen, ist § 122 in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142