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§ 3 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)

V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
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§ 3 Kollektiver Lagebericht



(1) 1Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt bis spätestens zum Ende eines Kalenderjahres einen kollektiven Lagebericht nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes über Bausparkassen einzureichen. 2Dieser hat unter Beschreibung des Istzustands des Bausparkollektivs und der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen die in § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen zu enthalten. 3§ 2 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. 4Darüber hinaus hat die Bausparkasse insbesondere darzulegen

1.
die Risiken derjenigen Tarife, deren Verzinsung vom jeweiligen Marktzinsniveau erheblich abweicht,

2.
den Anteil der Tarife, absolut und relativ gemessen am gesamten Bausparsummenbestand, getrennt nach der Spar- und der Darlehensphase, deren individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis größer als 1,000 ist, einschließlich einer Erläuterung der Auswirkungen dieser Tarife auf den Zinsertrag und die kollektive Liquidität sowie einer Beurteilung der diesbezüglichen Risiken und auch der Risikobegrenzungsmaßnahmen,

3.
die Maßnahmen zur Absicherung der Risiken aus längerfristigen Verbindlichkeiten und

4.
eine Beurteilung, ob die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen im Sinne des § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen im Simulationszeitraum gewährleistet ist.

(2) 1Den kollektiven Lagebericht hat die Bausparkasse um Schwellenwerte für ausgewählte, geeignete Größen der Simulations- und Prognoseergebnisse gemäß § 2 Absatz 2 und 6 zu ergänzen, deren Über- oder Unterschreitung Gegensteuerungsmaßnahmen erforderlich machen würde. 2Sind die Schwellenwerte im Simulationszeitrum über- oder unterschritten, hat die Bausparkasse geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen aufzuzeigen. 3Sind die Schwellenwerte in den ersten fünf Jahren des Simulationszeitraums über- oder unterschritten, so sind die Wirkungen geeigneter Gegensteuerungsmaßnahmen qualitativ und quantitativ zu beschreiben.

(3) Die Bundesanstalt kann den Bausparkassen abweichend von Absatz 1 Satz 1 vorgeben, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Häufigkeit innerhalb eines Kalenderjahres die Bausparkasse der Bundesanstalt einen kollektiven Lagebericht einzureichen hat.

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Zitierungen von § 3 BausparkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BausparkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BausparkV Bauspartechnische Simulationsmodelle
... der Bundesanstalt jährlich im Rahmen des kollektiven Lageberichts gemäß § 3. (3) Der Prüfer nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über ...
§ 5 BausparkV Gewährung von Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungskrediten und sonstigen Baudarlehen aus Zuteilungsmitteln
... weitere relevante Informationen, insbesondere aus dem kollektiven Lagebericht (§ 3 ) mit heranziehen, die zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des ...