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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen (2. AgrarMRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Weingesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2016 WeinG § 3c, § 52b (neu)

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In die den 10. Abschnitt betreffende Zeile werden nach dem Wort „Verbraucherinformation" die Wörter „und Destillation in Krisenfällen" angefügt.

b)
Nach der § 52a betreffenden Zeile wird folgende § 52b betreffende Zeile eingefügt:

„§ 52b Destillation in Krisenfällen".

2.
In der Bezeichnung des 10. Abschnitts werden nach dem Wort „Verbraucherinformation" die Wörter „und Destillation in Krisenfällen" angefügt.

3.
In § 3c Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für Ernährung und Landwirtschaft" eingefügt.

4.
Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:

„§ 52b Destillation in Krisenfällen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommission nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des Bundes oder der Länder gewährt werden können, um

1.
erheblichen Preissteigerungen oder Preisrückgängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern,

2.
erheblichen Marktstörungen, die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche Gesundheit durch Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder

3.
einer erheblichen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseuchen oder erheblichen Schädlingsbefall,

die zu einer drohenden Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon führen oder zu einer bereits eingetretenen Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn

1.
die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des Bundes vorliegt oder

2.
sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die zuständigen Länder aufgebracht werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind, Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt werden kann.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen Destillation zu regeln.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit

1.
die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Verfügung stellen oder

2.
die Länder die Maßnahmen durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.

Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelbaren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. AgrarMRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AgrarMRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Krisendestillationsverordnung (KDV)
V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Eingangsformel KDV
... des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52 ) eingefügt worden ist, sowie - des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 ... Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) und § 52b Absatz 5 des Weingesetzes Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52 ) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ...

Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Eingangsformel GAPAusnVuaÄndV
... 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) und § 52b Absatz 5 des Weingesetzes durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ... des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52 ) eingefügt worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 12 BfBAG Änderung des Weingesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52 ) geändert worden ist, wird ...