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§ 1 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren

1.
im Hinblick auf Funkanlagen für

a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie

2.
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für

a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.

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