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Änderung § 3 AnerkV vom 22.12.2016

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§ 3 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 3 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antrag


(1) 1 Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss

1. ein schriftlicher Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und

2. der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.

2 Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.

(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:

1. eine Beschreibung

a) der Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b) des Konformitätsmoduls oder der Konformitätsmodule und

c) des Geräts für das oder der Funkanlage für die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

2. wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt.

(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt sind.

(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 2 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß konsolidiert.


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