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Änderung § 6 AnerkV vom 22.12.2016

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§ 6 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 6 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen


(Text alte Fassung)

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, in dem Maße, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

(Text neue Fassung)

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung *) erfüllt, in dem Maße, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 4 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.