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Änderung § 10 AnerkV vom 04.07.2017

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§ 10 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 10 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle


(Text alte Fassung)

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.
die Konformitätsbewertung nach den Anhängen III bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10) sowie

2. ab dem 13. Juni 2016
die Konformitätsbewertung nach Anhang III sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.

(Text neue Fassung)

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.