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Änderung Anlage 3 AnerkV vom 04.07.2017

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Anlage 3 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
Anlage 3 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 15) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung


Lfd.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro

1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach
§ 10 oder § 12 oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach
§ 11 oder § 13 | 1.000

2 | Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)

2.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung
des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anfor-
derungen der jeweiligen Richtlinie | 491,84
bis
2.459,20

2.2 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Akkreditierungs-
urkunde der DAkkS auf Plausibilität und Vollständigkeit | 491,84
bis
1.967,36

2.3 | Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 | 491,84
bis
1.475,52

3 | Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)

3.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung
des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches | 491,84
bis
2.459,20

3.2 | Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung nach § 3 Absatz 3
i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 | 1.475,52
bis
7.377,60

3.3 | Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne
Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12
oder § 13 pro Person und Tag | 491,84

3.4 | Gebühr bei fachlicher Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen
durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 pro
Person und Tag
(zusätzlich zu Gebührenposition 3.2) | 800
bis
5.000

3.5 | Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 | 983,68
bis
2.951,04

4 | Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1) | 250

5 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 2 oder 3) | 1.475,52
bis
4.426,56