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Abschnitt 1 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren

1.
im Hinblick auf Funkanlagen für

a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie

2.
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für

a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.


§ 2 Zuständige Behörde



(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde für

1.
die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als notifizierte Stelle und Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten und

2.
die Einrichtung und Durchführung der Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten.

(2) Die Bundesnetzagentur gewährleistet, dass

1.
ausreichend kompetente Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Prüfung und Notifizierung zur Verfügung stehen, so dass die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht identisch ist mit der Person, die über die Anerkennung und Notifizierung entscheidet,

2.
es zu keinem Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt,

3.
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit gewahrt sind und

4.
weder sie noch mit der Notifizierung betraute Mitarbeiter Konformitätsbewertungen, oder Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Europäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie über das Verfahren zur Überwachung notifizierter Stellen einschließlich diesbezüglicher Änderungen.

(4) Die Bundesnetzagentur beschreibt ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden über einzelne Entscheidungen von notifizierten Stellen.


§ 3 Antrag



(1) 1Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss

1.
ein schriftlicher Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und

2.
der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.

2Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.

(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:

1.
eine Beschreibung

a)
der Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b)
des Konformitätsmoduls oder der Konformitätsmodule und

c)
des Geräts für das oder der Funkanlage für die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und

2.
wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt.

(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt sind.

(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 2 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß konsolidiert.




§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle



(1) 1Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. 2Die Befugnis wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. 3Der Bescheid muss Folgendes enthalten:

1.
Vollständige Angaben zu

a)
den Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b)
dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und

c)
dem betreffenden Gerät oder der betreffenden Funkanlage,

2.
die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt sind und

3.
die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:

1.
innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, oder

2.
innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 erfolgt.

(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(4) 1Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor. 2Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.

(6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 3 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß konsolidiert.




§ 5 Allgemeine Anforderungen an die notifizierte Stelle



(1) Die notifizierte Stelle muss Rechtspersönlichkeit nach deutschem Recht besitzen.

(2) 1Bei der notifizierten Stelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder der Funkanlage oder dem Gerät, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. 2Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer notifizierten Stelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Geräte oder Funkanlagen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die notifizierte Stelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.

(3) 1Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Geräte oder Funkanlagen noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. 2Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Geräten oder Funkanlagen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Verwendung solcher Geräte oder Funkanlagen zum persönlichen Gebrauch aus.

(4) 1Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Geräte oder Funkanlagen beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. 2Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. 3Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen. 4Die notifizierte Stelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5) 1Die notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeit mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. 2Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Konformitätsbewertung haben.

(6) 1Die notifizierte Stelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie die Notifizierung beantragt, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. 2Hierfür muss sie für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Geräten oder Funkanlagen, für die sie notifiziert wurde, jederzeit über Folgendes verfügen:

1.
die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

2.
die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und den Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen,

3.
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,

4.
angemessene Instrumente, eine angemessene Qualitätsmanagementpolitik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt und anderen Tätigkeiten unterschieden wird und

5.
Verfahren zur Durchführung der Bewertungstätigkeit, die Folgendes berücksichtigen:

a)
die Größe eines Unternehmens,

b)
die Branche, in der das Unternehmen tätig ist,

c)
die Struktur und den Grad an Komplexität der jeweiligen Geräte- oder Funkanlagentechnologie sowie

d)
ob es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

(7) Die notifizierte Stelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,

1.
eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag auf Anerkennung und Notifizierung gestellt hat und

2.
über eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen.

(8) Die notifizierte Stelle stellt zudem sicher, dass

1.
wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfolgt, die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, über Folgendes verfügen:

a)
angemessene Kenntnisse und Verständnis der grundlegenden Anforderungen nach Anhang I dieser Richtlinie, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften und

b)
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die durchgeführten Konformitätsbewertungen nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU,

2.
wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62) erfolgt, die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, über Folgendes verfügen:

a)
angemessene Kenntnisse und Verständnis der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 dieser Richtlinie, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften und

b)
die Fähigkeit zur Erstellung von EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen von Qualitätsmanagementsystemen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die durchgeführten Konformitätsbewertungen nach Anhang III oder Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.

(9) 1Die notifizierte Stelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihrer für die Konformitätsbewertung zuständigen Mitarbeiter sicherzustellen. 2Die Vergütung der obersten Leitungsebene und der für die Konformitätsbewertung zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten.

(10) Die notifizierte Stelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken abdeckt.

(11) 1Die Mitarbeiter der notifizierten Stelle dürfen die Tatsachen und Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Konformitätsbewertung bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2Die von der notifizierten Stelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(12) Die notifizierte Stelle muss die Gewähr bieten, den Melde- und Mitwirkungspflichten aus den Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU gegenüber der Europäischen Kommission und der Bundesnetzagentur selbst oder durch notifizierte Bevollmächtigte nachzukommen.


§ 6 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen



Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung *) erfüllt, in dem Maße, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 4 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 7 Verpflichtungen der notifizierten Stelle



(1) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien 2014/30/EU oder 2014/53/EU durchzuführen, wobei unnötige Belastungen für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind.

(2) Stellt eine notifizierte Stelle im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens fest, dass

1.
das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so stellt sie keine Konformitätsbescheinigung aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;

2.
die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so stellt sie keine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätsmanagementsystems aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Stellt die notifizierte Stelle im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass

1.
das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder zieht diese zurück;

2.
die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die betreffende Bescheinigung aus oder zieht diese zurück.

(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, oder genügen diese nicht, um die Konformität sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen, EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualitätsmanagementsystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

(5) 1Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und an den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken oder dafür Sorge zu tragen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse und dort getroffenen Beschlüsse informiert wird. 2Sie hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Dokumente als Leitlinien anzuwenden. 3Eine im Bereich Funkanlagen notifizierte Stelle wirkt zudem an den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mit.


§ 8 Meldepflichten der notifizierten Stelle



(1) Die notifizierte Stelle ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur Folgendes zu melden:

1.
alle Umstände, insbesondere Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Notifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung berühren könnten,

2.
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung im Rahmen der Richtlinie 2014/30/EU sowie jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder einer Zulassung eines Qualitätsmanagementsystems im Einklang mit den Anforderungen der Anhänge III und IV der Richtlinie 2014/53/EU,

3.
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat sowie

4.
auf Verlangen, jede Konformitätsbewertungstätigkeit, der sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist, sowie jede andere Tätigkeit, die sie ausgeführt hat, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.

(2) 1Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der gleichen Richtlinie notifiziert wurden und die gleichgelagerten Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Geräte oder Produkte nachgehen, einschlägige Informationen im Falle einer negativen Konformitätsbewertung. 2Auf Verlangen informiert die notifizierte Stelle auch über positive Konformitätsbewertungen.

(3) Die aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU im Bereich Funkanlagen notifizierten Stellen unterliegen außerdem den Informationspflichten gemäß den Anhängen III und IV dieser Richtlinie.


§ 9 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen



(1) Mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen übertragen werden.

(2) Vergibt eine notifizierte Stelle mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragsnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung *) erfüllt und unterrichtet die Bundesnetzagentur entsprechend.

(3) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU oder gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2014/53/EU ausgeführten Arbeiten für die Bundesnetzagentur bereit.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 5 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.