Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
|

Abschnitt 3 Elektromagnetische Verträglichkeit

§ 12 Befugnis der notifizierten Stelle



Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen.




§ 13 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten



(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Union und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) 1§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. 2Die Erfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur elektromagnetischen Verträglichkeit ist von der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Antrag darzulegen.

(3) 1Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die Europäische Kommission. 2Die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die durch die Europäische Kommission an den Drittstaat übermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und bestätigt ist.