Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen (Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung - AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Behörde
§ 3 Antrag
§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle
§ 5 Allgemeine Anforderungen an die notifizierte Stelle
§ 6 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
§ 7 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
§ 8 Meldepflichten der notifizierten Stelle
§ 9 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt 2 Funkanlagen
§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle
§ 11 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
Abschnitt 3 Elektromagnetische Verträglichkeit
§ 12 Befugnis der notifizierten Stelle
§ 13 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 14 Widerruf der erteilten Befugnis
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 11) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation
Anlage 2 (zu § 13) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit
Anlage 3 (aufgehoben)

Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

-
des § 8 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und

-
des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)

jeweils in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):


Text in der Fassung des Artikels 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 22. Dezember 2016

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren

1.
im Hinblick auf Funkanlagen für

a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie

2.
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für

a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.

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§ 2 Zuständige Behörde


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde für

1.
die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als notifizierte Stelle und Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten und

2.
die Einrichtung und Durchführung der Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten.

(2) Die Bundesnetzagentur gewährleistet, dass

1.
ausreichend kompetente Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Prüfung und Notifizierung zur Verfügung stehen, so dass die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht identisch ist mit der Person, die über die Anerkennung und Notifizierung entscheidet,

2.
es zu keinem Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt,

3.
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit gewahrt sind und

4.
weder sie noch mit der Notifizierung betraute Mitarbeiter Konformitätsbewertungen, oder Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Europäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie über das Verfahren zur Überwachung notifizierter Stellen einschließlich diesbezüglicher Änderungen.

(4) Die Bundesnetzagentur beschreibt ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden über einzelne Entscheidungen von notifizierten Stellen.

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§ 3 Antrag


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss

1.
ein schriftlicher Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und

2.
der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.

2Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.

(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:

1.
eine Beschreibung

a)
der Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b)
des Konformitätsmoduls oder der Konformitätsmodule und

c)
des Geräts für das oder der Funkanlage für die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und

2.
wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt.

(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt sind.

(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 2 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 22. Dezember 2016

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§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. 2Die Befugnis wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. 3Der Bescheid muss Folgendes enthalten:

1.
Vollständige Angaben zu

a)
den Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b)
dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und

c)
dem betreffenden Gerät oder der betreffenden Funkanlage,

2.
die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt sind und

3.
die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:

1.
innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, oder

2.
innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 erfolgt.

(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(4) 1Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor. 2Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.

(6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 3 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 22. Dezember 2016

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§ 5 Allgemeine Anforderungen an die notifizierte Stelle


§ 5 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die notifizierte Stelle muss Rechtspersönlichkeit nach deutschem Recht besitzen.

(2) 1Bei der notifizierten Stelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder der Funkanlage oder dem Gerät, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. 2Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer notifizierten Stelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Geräte oder Funkanlagen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die notifizierte Stelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.

(3) 1Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Geräte oder Funkanlagen noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. 2Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Geräten oder Funkanlagen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Verwendung solcher Geräte oder Funkanlagen zum persönlichen Gebrauch aus.

(4) 1Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Geräte oder Funkanlagen beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. 2Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. 3Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen. 4Die notifizierte Stelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5) 1Die notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeit mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. 2Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Konformitätsbewertung haben.

(6) 1Die notifizierte Stelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie die Notifizierung beantragt, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. 2Hierfür muss sie für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Geräten oder Funkanlagen, für die sie notifiziert wurde, jederzeit über Folgendes verfügen:

1.
die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

2.
die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und den Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen,

3.
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,

4.
angemessene Instrumente, eine angemessene Qualitätsmanagementpolitik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt und anderen Tätigkeiten unterschieden wird und

5.
Verfahren zur Durchführung der Bewertungstätigkeit, die Folgendes berücksichtigen:

a)
die Größe eines Unternehmens,

b)
die Branche, in der das Unternehmen tätig ist,

c)
die Struktur und den Grad an Komplexität der jeweiligen Geräte- oder Funkanlagentechnologie sowie

d)
ob es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

(7) Die notifizierte Stelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,

1.
eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag auf Anerkennung und Notifizierung gestellt hat und

2.
über eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen.

(8) Die notifizierte Stelle stellt zudem sicher, dass

1.
wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfolgt, die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, über Folgendes verfügen:

a)
angemessene Kenntnisse und Verständnis der grundlegenden Anforderungen nach Anhang I dieser Richtlinie, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften und

b)
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die durchgeführten Konformitätsbewertungen nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU,

2.
wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62) erfolgt, die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, über Folgendes verfügen:

a)
angemessene Kenntnisse und Verständnis der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 dieser Richtlinie, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften und

b)
die Fähigkeit zur Erstellung von EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen von Qualitätsmanagementsystemen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die durchgeführten Konformitätsbewertungen nach Anhang III oder Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.

(9) 1Die notifizierte Stelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihrer für die Konformitätsbewertung zuständigen Mitarbeiter sicherzustellen. 2Die Vergütung der obersten Leitungsebene und der für die Konformitätsbewertung zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten.

(10) Die notifizierte Stelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken abdeckt.

(11) 1Die Mitarbeiter der notifizierten Stelle dürfen die Tatsachen und Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Konformitätsbewertung bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2Die von der notifizierten Stelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(12) Die notifizierte Stelle muss die Gewähr bieten, den Melde- und Mitwirkungspflichten aus den Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU gegenüber der Europäischen Kommission und der Bundesnetzagentur selbst oder durch notifizierte Bevollmächtigte nachzukommen.

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§ 6 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung *) erfüllt, in dem Maße, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 4 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 22. Dezember 2016

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§ 7 Verpflichtungen der notifizierten Stelle


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien 2014/30/EU oder 2014/53/EU durchzuführen, wobei unnötige Belastungen für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind.

(2) Stellt eine notifizierte Stelle im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens fest, dass

1.
das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so stellt sie keine Konformitätsbescheinigung aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;

2.
die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so stellt sie keine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätsmanagementsystems aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Stellt die notifizierte Stelle im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass

1.
das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder zieht diese zurück;

2.
die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die betreffende Bescheinigung aus oder zieht diese zurück.

(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, oder genügen diese nicht, um die Konformität sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen, EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualitätsmanagementsystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

(5) 1Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und an den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken oder dafür Sorge zu tragen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse und dort getroffenen Beschlüsse informiert wird. 2Sie hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Dokumente als Leitlinien anzuwenden. 3Eine im Bereich Funkanlagen notifizierte Stelle wirkt zudem an den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mit.

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§ 8 Meldepflichten der notifizierten Stelle


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die notifizierte Stelle ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur Folgendes zu melden:

1.
alle Umstände, insbesondere Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Notifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung berühren könnten,

2.
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung im Rahmen der Richtlinie 2014/30/EU sowie jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder einer Zulassung eines Qualitätsmanagementsystems im Einklang mit den Anforderungen der Anhänge III und IV der Richtlinie 2014/53/EU,

3.
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat sowie

4.
auf Verlangen, jede Konformitätsbewertungstätigkeit, der sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist, sowie jede andere Tätigkeit, die sie ausgeführt hat, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.

(2) 1Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der gleichen Richtlinie notifiziert wurden und die gleichgelagerten Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Geräte oder Produkte nachgehen, einschlägige Informationen im Falle einer negativen Konformitätsbewertung. 2Auf Verlangen informiert die notifizierte Stelle auch über positive Konformitätsbewertungen.

(3) Die aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU im Bereich Funkanlagen notifizierten Stellen unterliegen außerdem den Informationspflichten gemäß den Anhängen III und IV dieser Richtlinie.

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§ 9 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen übertragen werden.

(2) Vergibt eine notifizierte Stelle mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragsnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung *) erfüllt und unterrichtet die Bundesnetzagentur entsprechend.

(3) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU oder gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2014/53/EU ausgeführten Arbeiten für die Bundesnetzagentur bereit.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 5 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 22. Dezember 2016

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Abschnitt 2 Funkanlagen

§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 4. Juli 2017

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§ 11 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Aufgrund der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung im Bereich der Telekommunikation für den oder die genannten Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) 1§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. 2Die Erfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist von der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Antrag darzulegen.

(3) 1Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die Europäische Kommission. 2Die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die durch die Europäische Kommission an den Drittstaat übermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und bestätigt ist.

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Abschnitt 3 Elektromagnetische Verträglichkeit

§ 12 Befugnis der notifizierten Stelle


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 22. Dezember 2016

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§ 13 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Union und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) 1§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. 2Die Erfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur elektromagnetischen Verträglichkeit ist von der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Antrag darzulegen.

(3) 1Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die Europäische Kommission. 2Die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die durch die Europäische Kommission an den Drittstaat übermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und bestätigt ist.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 14 Widerruf der erteilten Befugnis


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. 2Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung *) genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. 2Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu widerrufen, wenn

1.
die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder

2.
die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten dies beantragt.

(4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

1.
die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten weiter bearbeitet werden und

2.
die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitgehalten werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 7 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 22. Dezember 2016

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§ 15 (aufgehoben)


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 4. Juli 2017

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§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 16 hat 2 frühere Fassungen, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2016 AnerkV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Januar 2016.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 4. Juli 2017

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel

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Anlage 1 (zu § 11) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Beschluss des Rates 98/508/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/837/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)

Beschluss des Rates 98/509/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 61), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/828/EU (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)

Beschluss des Rates 98/566/EG vom 20. Juli 1998 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/802/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)

Beschluss des Rates 98/78/EG vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/803/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)

Beschluss des Rates 2001/747/EG vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/804/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)

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Anlage 2 (zu § 13) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Beschluss des Rates 98/508/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/837/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)

Beschluss des Rates 98/509/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 61), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/828/EU (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)

Beschluss des Rates 98/566/EG vom 20. Juli 1998 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/802/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)

Beschluss des Rates 98/78/EG vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/803/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)

Beschluss des Rates 2001/747/EG vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/804/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)

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Anlage 3 (aufgehoben)


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 4. Juli 2017



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